Das Schöffen-Essen zu Rübenach

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von Hans Gappenach

Die Urkunde aus dem Jahre 888, mit der König Arnulf von Kärnten auf Bitten des Grafen Megingoz die Rechte an dem Dorf Rivenacha dem Trierer Kloster St. Maximin übereignete, zog in späteren Jahren einen Rechtsstreit nach sich, weil dort die Gerichtsbarkeitsbelange nicht eindeutig geklärt wurden. Aus einer Urkunde von 1347 geht nämlich hervor, dass sich die Schöffen des Gerichtes von Rübenach – sie übten die niedere Gerichtsbarkeit aus – weigerten, dem Trierer Abt Florich fürdenhin dienlich zu sein, weil man ihnen das zustehende Schöffen-Essen nicht gäbe. Die Klosterleute hielten dagegen, die Schöffen von Rübenach brächten zu dem Essen sämtliche Kinder mit, was jene wieder, da seit alters Gewohnheit, für rechtens hielten. Vor dem Koblenzer Stadtgericht kam es schließlich zu einem Vergleich, wonach das jährliche Essen jenen zwar gegeben werden müsse, da ihnen sonst kein Entgeld zustehe, aber „weder aus Recht noch aus Gewohnheit“ dürften sie fortan ihre Kinder zu besagtem Essen mitführen.

Aus anderen Quellen wissen wir, dass dem Gericht 14 Schöffen zu stellen waren; die ganze Tragweite der Angelegenheit kann erst erkennen, wer die Kinderzahlender Familien früherer Jahrhunderte in Rechnung setzt: Rund 150 Köpfe dürften da leicht zusammengekommen sein, – und das war nahezu das halbe Dorf.
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