Gerichtsbarkeit im Mittelalter

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von Udo Liessem

Rübenach – im Landkapitel Ochtendung gelegen – gehörte zum Maifeldgau, bei dessen Zerfall ein Teil der Orte von den Pfalzgrafen, den Obervögten des Erzstiftes, zum (Hoch-) „Gericht auf dem Bubenheimer Berg“ zusammengefasst wurde. Die Pfalzgrafen trugen das Gericht vom Erzstift Trier zu Lehen und gaben es als Afterlehen weiter an die Grafen von Virneburg. Oft verpfändet, kam der Gerichtsbezirk 1419 endgültig an Trier und 1545 verzichtete die Pfalz auf alle Lehensrechte. Das Gericht bildete das kurtrierische Amt „Bergpflege“, das von allen kurtrierischen Oberschultheißen, später von einem Amtmann verwaltet wurde. Der Sitz des Amtes war Koblenz, im 18 Jh. in Kunenengers. Das Amt war in vier „Parthen“ unterteilt; zum Parth 2 gehörten Mülheim und Rübenach.

Das Hochgericht  wurde auf dem Bubenheimer Berg abgehalten, hier stand auch der Galgen. Den Vorsitz führte ein Walpode des Grafen von Virneburg. Walpoden „waren angesessene freie Bauern, zuweilen Schultheißen, die den Grafen auf den Dingtagen der dortigen Hochgerichte (im vorliegenden Fall bei dem am Bubenheimer Berg) zu vertreten hatten. Sie führten dabei den Vorsitz und sprachen das Urteil. Nur beim Vording, das aber statt mit 14 – 24 wie beim Hautding (nach Weistümern der Mitte des 16. Jh.waren es am Bubenheimer Berg 12) – nur mir 7 Heimburgern besetzt war, dingte der Schultheiß, während der „Pellenzgraf“ (der Virneburger) bzw. der Walpode schweigend dabei saß“. Nach 1545 versah der zuständige kurtrierische Kellner das Amt (Walpode = Gewaltsbote).

Über das Hochgericht des Amtes Bergpflege geben die (inhaltlich gleichen) Weistümer on 1538 und 1556 mähere Hinweise: Damals war Walpode ein Reichart Frikelt, Schultheiß zu Metternich; Andreß Burger, Vogt zu Rübenach, war der erkorene „fursprecher und redner“. Die eigentliche Rechtfindung erfolgte durch die 12 Heimburgen der Bergpflegedörfer; der Rübenacher Heimburge (= vergleichbar ungefähr den Schöffen) war Maximin Hoffmann. Ein Notar war ebenfalls anwesend.

Mit Metternich und Güls nahm Rübenach eine Sonderstellung ein, denn bei den Weisungen wurden die drei genannten Orte ausgenommen, „da bleibt es wie von alters (d. h. für Rübenach, der Abt von St. Maximin ist grund- und Gerichtsherr und die Herren von Eltz die Vögte desselben), doch ist der Erzbischof Schirmherr und Gewaltherr dort“. 1566 und 1643 huldigte die Gemeinde Rübenach dem neu erwählten Abt von St. Maximin.

Die Herren von Eltz-Rübenach saßen dem Vogteigericht vor, das gegen das kurtrierische Amt Bergpflege Anspruch auf die Zivilgerichtsbarkeit in Rübenach erhob. Im Fronhof (= Maximiner Hof) sollte 1556 ein Gefängnis eingerichtet sein. Der Oberhof für das Vogteigericht war Trier „von der roten Tür (der Abtei St. Maximin)“. Die Schöffen erhielten für ihre Bemühungen: Rindfleisch mit guter Brühe, Erbsen, Schweinefleisch und Gänsebraten. Während die Niedergerichte – die es in fasst jedem Dorf gab – gewöhnlich mit nur 7 Schöffen besetzt waren, gab es in Güls und Rübenach 14. Das Schöffengericht tagte im Fronhof; bei Diebstahl durfte der Heimbürge Hausdurchsuchungen durchführen. Oberhof war Koblenz (bezeugt für das 16. Jahrhundert). Das Gericht hatte ein eignes Siegel. Die Siegel, sie kommen an Urkunden von 1389 – 1493 vor, entsprechen alle dem von Ewald beschriebenem. Das Siegel zeigt zwei stehende, sich zugewandte Heiligenfiguren. Rechts ein Bischof (Hl. Maximin), links ein Ritter, der spätere Ortspatron Hl. Mauritius; die Umschrift lautet: DIE.SCHEFFEN.(VAN).REFFENACH.
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