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Rübenach – im Landkapitel Ochtendung
gelegen – gehörte zum Maifeldgau, bei dessen Zerfall ein Teil der Orte
von den Pfalzgrafen, den Obervögten des Erzstiftes, zum (Hoch-) „Gericht
auf dem Bubenheimer Berg“ zusammengefasst wurde. Die Pfalzgrafen trugen
das Gericht vom Erzstift Trier zu Lehen und gaben es als Afterlehen
weiter an die Grafen von Virneburg. Oft verpfändet, kam der
Gerichtsbezirk 1419 endgültig an Trier und 1545 verzichtete die Pfalz
auf alle Lehensrechte. Das Gericht bildete das kurtrierische Amt
„Bergpflege“, das von allen kurtrierischen Oberschultheißen, später von
einem Amtmann verwaltet wurde. Der Sitz des Amtes war Koblenz, im 18 Jh.
in Kunenengers. Das Amt war in vier „Parthen“ unterteilt; zum Parth 2
gehörten Mülheim und Rübenach.
Das Hochgericht wurde auf dem Bubenheimer
Berg abgehalten, hier stand auch der Galgen. Den Vorsitz führte ein
Walpode des Grafen von Virneburg. Walpoden „waren angesessene freie
Bauern, zuweilen Schultheißen, die den Grafen auf den Dingtagen der
dortigen Hochgerichte (im vorliegenden Fall bei dem am Bubenheimer Berg)
zu vertreten hatten. Sie führten dabei den Vorsitz und sprachen das
Urteil. Nur beim Vording, das aber statt mit 14 – 24 wie beim Hautding
(nach Weistümern der Mitte des 16. Jh.waren es am Bubenheimer Berg 12) –
nur mir 7 Heimburgern besetzt war, dingte der Schultheiß, während der „Pellenzgraf“
(der Virneburger) bzw. der Walpode schweigend dabei saß“. Nach 1545
versah der zuständige kurtrierische Kellner das Amt (Walpode =
Gewaltsbote).
Über das Hochgericht des Amtes Bergpflege
geben die (inhaltlich gleichen) Weistümer on 1538 und 1556 mähere
Hinweise: Damals war Walpode ein Reichart Frikelt, Schultheiß zu
Metternich; Andreß Burger, Vogt zu Rübenach, war der erkorene „fursprecher
und redner“. Die eigentliche Rechtfindung erfolgte durch die 12
Heimburgen der Bergpflegedörfer; der Rübenacher Heimburge (=
vergleichbar ungefähr den Schöffen) war Maximin Hoffmann. Ein Notar war
ebenfalls anwesend.
Mit Metternich und Güls nahm Rübenach eine
Sonderstellung ein, denn bei den Weisungen wurden die drei genannten
Orte ausgenommen, „da bleibt es wie von alters (d. h. für Rübenach, der
Abt von St. Maximin ist grund- und Gerichtsherr und die Herren von Eltz
die Vögte desselben), doch ist der Erzbischof Schirmherr und Gewaltherr
dort“. 1566 und 1643 huldigte die Gemeinde Rübenach dem neu erwählten
Abt von St. Maximin.
Die Herren von Eltz-Rübenach saßen dem
Vogteigericht vor, das gegen das kurtrierische Amt Bergpflege Anspruch
auf die Zivilgerichtsbarkeit in Rübenach erhob. Im Fronhof (= Maximiner
Hof) sollte 1556 ein Gefängnis eingerichtet sein. Der Oberhof für das
Vogteigericht war Trier „von der roten Tür (der Abtei St. Maximin)“. Die
Schöffen erhielten für ihre Bemühungen: Rindfleisch mit guter Brühe,
Erbsen, Schweinefleisch und Gänsebraten. Während die Niedergerichte –
die es in fasst jedem Dorf gab – gewöhnlich mit nur 7 Schöffen besetzt
waren, gab es in Güls und Rübenach 14. Das Schöffengericht tagte im
Fronhof; bei Diebstahl durfte der Heimbürge Hausdurchsuchungen
durchführen. Oberhof war Koblenz (bezeugt für das 16. Jahrhundert). Das
Gericht hatte ein eignes Siegel. Die Siegel, sie kommen an Urkunden von
1389 – 1493 vor, entsprechen alle dem von Ewald beschriebenem. Das
Siegel zeigt zwei stehende, sich zugewandte Heiligenfiguren. Rechts ein
Bischof (Hl. Maximin), links ein Ritter, der spätere Ortspatron Hl.
Mauritius; die Umschrift lautet: DIE.SCHEFFEN.(VAN).REFFENACH. |