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Nachdem die
Rheinlande Preußen zugesprochen worden waren – am 5. April 1815 nahm
Friedrich Wilhelm III. offiziell Besitz von den neuen Gebieten – wurde
mit dem 14. Mai 1816 der Landkreis Koblenz geschaffen, zu dem natürlich
auch Rübenach gehörte. Das Dorf zählte weiterhin zur Bürgermeisterei
Bassenheim (seit 1935 Weißenthurm)
Stand 1975,
doch war der Sitz dieser Bürgermeisterei Rübenach, ab 1867 (wohl wegen
des Kirchenabbruchs) wurde er nach Weißenthurm verlegt. Die Bulle Papst
Pius VII. „De salute
animarum“ vom 1. Juli 1821 regelte
die kirchliche Organisation im Königreich Preußen und hiermit auch die
Neugestaltung des Bistums Trier, zu dem auch Rübenach wieder gehörte.
Drei Rübenacher
Bürger wurden im Jahre 1815 (laut Sterberegister im Pfarrarchiv) von
Wölfen aus den Ardennen gerissen. Ein Kommando General Blüchers musste
die Tiere bekämpfen. Dieses letztmalige Auftreten der Raubtiere ist
wahrscheinlich eine Folge der napoleonischen Kriege gewesen.
Seit der
französischen Zeit war man an die Gleichstellung von Stadt und Land
gewöhnt worden. Die am 23. Juli 1845 in der Rheinprovinz eingeführte
Gemeindeordnung, für Stadt und Land geltend, die eine Trennung der
Landgemeinden von den Städten bewirkte, weitgehend zunichte gemacht. Das
Bürgerrecht und das passive Wahlrecht wurden vom Grundeigentum oder von
einem Mindesteinkommen abhängig gemacht; aktiv wahlberechtigt war nur
der Bürger. Eine große soziale Missartung bedeutete auch die
Kreisverfassung vom 13. Juni 1827, die – von Modifikationen abgesehen –
bis 1887 Gültigkeit besaß. Kreistag und Landrat waren die Organe des
Kreisverbandes. Der Kreistag und Landrat setztem sich zusammen aus den
Standesherren und den Besitzern von Rittergütern, aus Vertretern der
Städte und aus denjenigen der Landgemeinden. Der ersten Gruppe stand das
Virilstimmrecht zu, so dass eine reibungslose Arbeit im Grunde nicht
durchführbar war. Im Landkreis Koblenz gab es drei Rittergüter:
Bassenheim, Sayn und Rübenach. Am 5. März 1887 fiel die Mitgliedschaft
im Kreistag für die Rittergutsbesitzer ersatzlos fort. Die größeren
Grundbesitzer, die Landbürgermeistereien und die Städte besetzten nun
den Kreistag. Zur ersten Gruppe, die mindestens 150 Mark Grundsteuer pro
Jahr zu zahlen hatte, gehörten auch noch Gewerbetreibende und
Bergwerkbesitzer, wenn ihre Gewerbesteuer entsprechend hoch veranlagt
war. Der 1903 gewählte Kreistag (des Kreises Koblenz-Land) hatte 26
Mitglieder: 10 entsandten die größeren ländlichen Grundbesitzer, 10 die
Landbürgermeistereien, 6 die (kreisangehörigen) Städte. Wie Rittel
treffend formulierte, waren die Kreistage „eine Versammlung von
Honorationen“.
Wie bekannt ist,
waren die staatsbürgerlichen echte weitgehend an Grundbesitz und
Steuerzahlung gebunden. Die wichtigste der direkten Steuern war die
Grundsteuer. Es war deshalb „eine schmerzlich empfundener Übelstand ...
dass unter französischer Herrschaft das Rhein-Moseldepartement gegenüber
dem Roerdepartement hinsichtlich der Grundsteuer beträchtlich höher
belastet war. Eine gerechte Besteuerung war aber nur möglich, wenn eine
genaue Katastrierung vorgenommen werden würde. Deshalb begannen die
Franzosen mit den Vermessungsarbeiten im Jahre 1808, und zwar in den
Kantonen Rübenach und Polch; die Preußen setzten diese Arbeiten ab 1816
fort. War die Besteuerung während der französischen Epoche zwischen den
einzelnen Départements unterschiedlich
gewesen, so änderte sich das zunächst auch nicht in preußischer Zeit:
Die alten Provinzen zahlten erheblich weniger als die Rheinlande,
Westfalen und Sachsen; die Grundsteuer je Morgen betrug 1819: |