Es besteht die Möglichkeit, dass Baumaßnahmen mit Hilfe der wiederkehrenden Beiträge abgerechnet werden können, sofern eine entsprechende Satzung vorliegt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Lipinski-Naumann erläutert: „Entscheidend dafür, ob eine Baumaßnahme über einen einmaligen Beitrag abgerechnet werden muss oder bereits über wiederkehrende Beiträge abgerechnet werden kann ist die Frage, ob bereits eine so genannte Beitragspflicht entstanden ist.“ Diese Beitragspflicht entsteht, wenn eine Baumaßnahme abgeschlossen ist und alle bereits fertiggestellten Baustellen, bei denen noch keine Beitragspflicht entstanden ist, können bei einer entsprechend vorhandenen Satzung bereits über das neue System abgerechnet werden.
Dabei weist die SPD-Fraktion auf den wichtigen Umstand hin, dass eine Kommune gleichzeitig wiederkehrende Beiträge einführen kann, obwohl noch die Pflicht der einmaligen Zahlung von Ausbaubeiträgen besteht. Ebenfalls ist festzustellen, dass eine Kommune nicht ihr komplettes Stadtgebiet auf wiederkehrende Beiträge umstellen muss, sondern beispielsweise einige Stadtteile über wiederkehrende Beiträge abrechnet und andere nicht. Es können auch Abrechnungsgebiete für wiederkehrende Beiträge gebildet werden, innerhalb derer noch Straßen liegen, bei denen die Beitragspflicht zur Zahlung einmaliger Beiträge vorliegt. „Aus diesen Informationen lässt sich ableiten, dass für größere Bauprojekte, wie sie etwa in der Südallee oder im Wallersheimer Weg anstehen, schon in diesem Jahr eine entsprechende Satzung erarbeitet werden kann. Dann könnten diese großen Baumaßnahmen über wiederkehrende Beiträge abgerechnet werden, auch wenn für andere, bereits fertiggestellte Baumaßnahmen noch Einmalbeiträge erhoben werden müssen“, so Lipinski-Naumann.
„Wir werden deshalb von der Verwaltung eine detaillierte Aufstellung aller beitragspflichtigen Baumaßnahmen in den nächsten Jahren fordern, anhand der dann eine Prioritätenliste erstellt werden soll, für welche Stadtteile als erstes eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge erstellt werden muss. Solche Satzungen sind immer auch rückwirkend zum ersten Januar des laufenden Kalenderjahres möglich.“
SPD Stadtratsfraktion – 15.05.2020